Hendricks: Koalition einig bei Neugestaltung der Hofabgabeklausel

„Nach langen, teilweise zähen Verhandlungen mit unserem Koalitionspartner CDU/CSU gibt es endlich eine Einigung bei der Hofabgabeklausel“ teilt die Kreis Klever SPD-Abgeordnete und Umweltministerin Dr. Barbara Hendricks mit. Bereits im Koalitionsvertrag war die Neugestaltung vereinbart worden.

Nach geltendem Recht ist die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens – die sogenannte Hofabgabe – neben der Erfüllung der Wartezeit sowie dem Erreichen der Regelaltersgrenze die dritte Voraussetzung für eine Rentenleistung an landwirtschaftliche Unternehmer und deren Hinterbliebene. Sie ist daher in den Bestimmungen zu den Leistungsvoraussetzungen im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§21 ALG) geregelt. Die Alterssicherung der Landwirte (AdL) ist nicht als unterhaltsdeckende Alterssicherung, sondern als bloßes Teilsicherungssystem konzipiert.

Kann der landwirtschaftliche Betrieb zu ‚guten Konditionen‘ abgeben werden, erfüllt die Altersrente ihre Teilsicherungsfunktion. Probleme entstehen immer dann, wenn es sich um ‚auslaufende Betriebe‘ in strukturschwachen Regionen handelt, die generell wenig Ertrag abwerfen. Gelingt dem selbständigen Landwirt keine effiziente wirtschaftliche Verwertung bzw. muss oder möchte er seine Arbeitszeit reduzieren (z. B. aus gesundheitlichen Gründen), wird er seinen Lebensunterhalt ohne Leistungen aus der AdL nur partiell decken können. Die Inhaber dieser kleinen Betriebe sind dann dringend auf die Rente aus der AdL angewiesen. Deswegen soll ihre soziale Absicherung bei grundsätzlicher Beibehaltung der Hofabgabeverpflichtung spürbar verbessert werden.

Ergebnis der Verhandlungen sind die nachstehenden

Eckpunkte. Sie zielen darauf ab, die Rentenvoraussetzung der Hofabgabe leichter zu erfüllen. Gleichzeitig ist damit eine grundlegende Rechts- und Verwaltungsvereinfachung verbunden.

1. Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Bezieher von Renten aus der Alterssicherung der Landwirte:

Der rentenunschädliche Rückbehalt landwirtschaftlich genutzter Flächen soll auf maximal 99 % der Mindestgröße deutlich erhöht werden. Zurückbehaltene Flächen sollen einen Rentenanspruch künftig erst dann ausschließen, wenn sie die Mindestgröße überschreiten.

Durch Änderungen im Krankenversicherungsrecht wird flankierend sichergestellt, dass es in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Versicherungspflicht als Rentner verbleibt, solange der rentenunschädliche Rückbehalt nicht überschritten wird.

2. Honorierung verkürzter Rentenlaufzeiten bei Bewirtschaftung des Betriebs über die Altersgrenze hinaus:

Mit der wirkungsgleichen Übernahme einer Regelung aus der gesetzlichen Rentenversicherung soll auch in der Alterssicherung der Landwirte eine spätere Inanspruchnahme der Altersrente honoriert werden. Die Grundüberlegung ist, dass Landwirte mit wenig Fläche nach Erreichen des Renteneintrittsalters ihren Hof nach Bedarf und ihren Möglichkeiten weiterbewirtschaften und zu einem späteren Zeitpunkt nach Abgabe ihres Betriebes eine erhöhte Rente beziehen können. Die nicht in Anspruch genommene Rente wird bei Rentenbeginn mit Hilfe des Rentenschlüssels nach der durchschnittlichen Lebenserwartung auf die Beiträge aufgeschlagen.

Wird in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente trotz erfüllter persönlicher und versicherungsrechtlicher Voraussetzungen nicht in Anspruch genommen, ist der Zugangsfaktor für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme um 0,5 % zu erhöhen. Bei einem Hinausschieben des Rentenbeginns um ein Jahr erhöht sich also die Rente um 6 %. Mit diesem Zuschlag wird die Verkürzung der Rentenlaufzeit ebenso ausgeglichen, wie umgekehrt der Abschlag bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente die längere Rentenlaufzeit ausgleichen soll.

3. Stärkung der eigenständigen Rentenrechte von Ehegatten in der Landwirtschaft:

Hat ein Ehegatte das landwirtschaftliche Unternehmen an den anderen Ehegatten abgegeben und damit sämtliche Voraussetzungen für einen Rentenbezug erfüllt, soll er seinen Rentenanspruch künftig auch dann behalten, wenn der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder bei ihm Erwerbsminderung eingetreten ist, er den Hof aber noch nicht abgegeben hat. Gibt der erste Ehegatte bei Erreichen der Regelaltersgrenze oder bei voller Erwerbsminderung das Unternehmen an den anderen Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe als erfüllt und er erhält Rente.

4. Einbringung des Unternehmens in eine Gesellschaft zum Zwecke der Hofabgabe:

Die Vorschriften zur Hofabgabe sollen so geändert werden, dass die Abgabevoraussetzungen auch durch die Einbringung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in eine Gesellschaft erfüllt werden können.

„Für uns Sozialdemokraten war es besonders wichtig, die Rentenrechte der Bäuerinnen zu stärken, um so eine spürbare Verbesserung der Situation der Frauen in landwirtschaftlichen Betrieben zu erreichen“ so Barbara Hendricks, die davon ausgeht, dass die beiden Bundesministerien (BMAS und BMEL) in enger Abstimmung zur Umsetzung dieser Eckpunkte zügig einen Gesetzentwurf erarbeiten.

Auf diese Weise ließe sich eine schnelle Beschlussfassung erreichen, sodass ein Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2016 realisiert werden könne.